Satzung der Volksfestgemeinschaft Ölsburg von 1969 e. V.
Eingetragen im Vereinsregister am 11. Juli 2017
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Volksfestgemeinschaft Ölsburg von 1969 e. V. und hat seinen Sitz in Ilsede. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, einmal im Jahr ein Volksfest durchzuführen und durch weitere Veranstaltungen die Zusammengehörigkeit der Ölsburger Einwohner, insbesondere der Ölsburger Vereine und Einrichtungen, zu pflegen und zu fördern.
Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von allen Personen erworben werden, die das 16. Lebensjahr vollendet, eine schriftliche Eintrittserklärung unterzeichnet, die Aufnahmegebühr entrichtet und die Bestimmungen dieser Satzung anerkannt haben. Die Eintrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller beim Ehrenausschuss Beschwerde einlegen, der die endgültige Entscheidung trifft.
§ 4 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist und gegen den beim Ehrenausschuss innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden kann. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist endgültig.
d) durch Auflösung des Vereins.
Auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die durch die Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 6 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die in § 8 aufgeführten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt,
b) seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der Beitragsleistung, nicht nachkommt,
c) den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt und gegen Anstand und Sitte grob verstößt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe bis spätestens zum Volksfestsonntag zu entrichten,
d) nach besten Kräften an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.
Organe des Vereins
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) der Ehrenausschuss.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen der Organe kann den Mitgliedern der Vereinsorgane für ihre Tätigkeit gewährt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Folgejahres, einberufen werden. Der 1. Vorsitzende lädt zu der Mitgliederversammlung ein, wobei eine Einladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten ist. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch das „Amtliche Mitteilungs- und Informationsblatt der Gemeinde Ilsede“.
Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Mitglieder dieses schriftlich mit Begründung verlangen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Die Mitgliederversammlung
a) wählt die Mitglieder des Vorstandes,
b) wählt die Mitglieder des Ehrenausschusses,
c) wählt die Kassenprüfer
d) legt die Höhe der Jahresbeiträge fest,
e) genehmigt den Haushaltsvoranschlag und entlastet die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer.
Wählbar für Ämter im Verein sind Mitglieder erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 12 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der anwesenden Mitglieder,
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
f) Neuwahlen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassierer,
d) dem 2. Kassierer,
e) dem 1. Schriftführer,
f) dem 2. Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. Vorsitzenden.
§ 14 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt kommissarisch zu besetzen.
§ 15 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenausschuss. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle der Versammlung, der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates sowie alle sonstigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der 1. Kassierer verwaltet die Vereins-Kassengeschäfte und das Vereins-eigentum. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge und führt die Mitgliederkarteien. Er ist für den Bestand und die sichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Ausgaben und Einnahmen sind durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
d) Der 1. Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt in der Mitgliederversammlung und in den Vorstands- und Beiratssitzungen die Protokolle und unterzeichnet sie.
e) Der 2. Kassierer bzw. der 2. Schriftführer vertritt den 1. Kassierer bzw. den
1. Schriftführer im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können sie vom Vorstand mit bestimmten abgegrenzten Aufgaben betraut werden.
§ 16 Der Beirat
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) je zwei Delegierten der Ölsburger Vereine.
Der Beirat soll dem Vorstand und der Mitgliederversammlung beratend zur Verfügung stehen. Er soll Bindeglied zwischen der Volksfestgemeinschaft und den beteiligten Vereinen sein. Zu diesem Zweck ist der Beirat jährlich mindestens zweimal schriftlich einzuberufen. Vereine, die im Beirat vertreten sein wollen, müssen dies der Volksfestgemeinschaft schriftlich anzeigen und dabei zwei Delegierte benennen, die bis auf Widerruf aktiv mitarbeiten. Die von den Vereinen delegierten Beiratsmitglieder müssen Mitglied der Volksfestgemeinschaft sein.
§ 17 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 Aufgaben des Ehrenausschusses
a) Der Ehrenausschuss entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
b) Er tritt auf schriftlichen Antrag jedes Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten.
c) Es können folgende Strafen verhängt werden:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Sofortige Suspendierung von der Bekleidung eines Vereinsamtes und der Aberkennung der Fähigkeit, ein solches zu bekleiden,
4. Ausschluss aus dem Verein.
d) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen.
§ 19 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Es soll pro Jahr nur ein Kassenprüfer ausscheiden. Ist die Wahl von zwei Kassenprüfern notwendig, so wird der erste Kassenprüfer für zwei Jahre, der zweite nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Belege eingehend zu prüfen, der Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls Entlastung vorzuschlagen. Bei Ausfall eines Kassenprüfers wird die Aufgabe von einem Mitglied des Ehrenausschusses übernommen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt erfolgt ist. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel öffentlich.
§ 21 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
a) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
b) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 4/5 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Vereinsmitglieder so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 22 Vermögen des Vereins bei Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten den im Beirat vertretenen Vereinen zu. Der Verteilerschlüssel soll sich an dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitgliederbestandes der jeweiligen Vereine orientieren und in einem Beiratsbeschluss festgelegt werden.
Hinweis:
Die Personen in dieser Satzung werden als Menschen angesehen; es wird daher auf eine Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet.